Einleitung
Mit der Unternehmenssteuerreform verabschiedete der deutsche Bundestag am 25. Mai 2007 ein ganzes Paket von steuerlichen Neuregelungen und Verordnungen, dem der Bundesrat am 06. Juli 2007 vollumfänglich zustimmte. Die Reform ist damit zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten, einzig das Kapitel Abgeltungssteuer folgt in seiner Gültigkeit erst ein Jahr später, am 01. Januar 2009.
Was versteht man aber nun unter der Abgeltungssteuer, wie wirkt sie sich aus, wer ist davon betroffen und was kann man tun, um den zu entrichtenden Betrag möglichst niedrig zu halten? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wird sich auf Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von Investments ebenso beziehen, wie auf Veräußerungen von Dingen auf privater Ebene. Waren solche Potentiale bislang, wenn überhaupt steuerpflichtig, auf Basis der jährlichen Einkommensteuererklärung anzuführen und wurden dann dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen, so setzt mit der Abgeltungssteuer eine pauschale Veranlagung ein.
Entsprechende Beträge werden künftig mit 25%, zzgl. Solidaritätszuschlag, sowie je nach Zugehörigkeit auch Kirchensteuer, maximal in Summe jedoch mit 28%, versteuert und sind sodann gegenüber dem Finanzamt abgegolten, was bedeutet, dass sie innerhalb der persönlichen Steuererklärung nicht mehr auftauchen.
Es handelt sich um eine so genannte Quellensteuer, was bedeutet, dass der Fiskus diese unmittelbar an der Stelle, an der die Erträge entstehen beansprucht. In der künftigen Steuerpraxis bedeutet dies, dass Geldinstitute und Banken, die im Auftrag privater Kunden Depots führen oder sonstige Investititionsaktivitäten abwickeln, den Steuerbetrag unmittelbar an die Finanzämter abführen.
Freistellungsaufträge können hierzu den Banken erteilt werden, darüber hinaus führen diese, bezogen auf den einzelnen Kunden, jeweils einen so genannten Verlusttopf, mit dem erzielte Gewinne zunächst abgeglichen werden, bevor die zu entrichtende Abgeltungssteuer ausgerechnet und an den Fiskus ausbezahlt wird. Verfügt der private Kunde über entsprechende Aktivitäten bei verschiedenen Geldinstituten, so ist eine übergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten technisch nicht möglich und erfolgt dann erst auf Basis der Steuererklärung.
Was ändert sich
Stehen dem privaten Anleger bislang mit dem Halbeinkünfteverfahren und der Einhaltung von Spekulationsfristen Möglichkeiten zur Verfügung, seine Erträge aus Kapitalgeschäften steuerfrei oder steuerbegünstigt zu vereinnahmen, so werden ab Januar 2009 diese Optionen vollständig wegfallen. Innerhalb des Halbeinkünfteverfahrens war bislang durch den Steuerpflichtigen lediglich die Hälfte seiner Einkünfte aus Kapitalerträgen steuerlich anzumelden, die dann wiederum zu dessen individuellen Steuersatz veranlagt wurde. Künftig wird nun der volle Betrag in Ansatz gebracht, hierzu allerdings pauschal mit maximal 28% versteuert. Spekulationsfristen können bislang dazu führen, dass Erträge steuerfrei bleiben, wenn zwischen Kauf und Verkauf einer Investition oder Sache eine bestimmte Zeitspanne liegt. Auch diese Regelung wird durch die Abgeltungssteuer abgelöst.
In der Praxis sind hiervon im Prinzip sämtliche gängigen Anlageformen betroffen. Neben Investmentfonds, Aktienfonds, Direkthandel mit Aktien, Zertifikaten und Finanzinnovationen sind, allerdings in eingeschränktem Maße, auch Lebensversicherungen, Immobilienverkäufe, geschlossene Fonds und Dachfonds in ihrer steuerlichen Behandlung verändert.
Sinnvolle Strategien im Umgang mit der Abgeltungssteuer
In den erwähnten Einschränkungen liegen nun teilweise Chancen, um die Steuerlast möglichst gering zu halten oder die private Investmentstrategie an die neue Situation anzupassen.
So lässt der Gesetzgeber zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen Erträge aus Dachfonds oder anderen thesaurierenden Fonds weitgehend steuerfrei bleiben. Hierunter versteht man Konstruktionen, bei der erzielte Zins- und Kursgewinne innerhalb eines Fonds nicht unmittelbar an den Anleger ausgezahlt werden, sondern stattdessen im Fond verbleiben und dort wiederum angelegt werden. Ist dies der Fall, dann wird die Abgeltungssteuer erst dann fällig, wenn es zum endgültigen Verkauf des Engagements kommt. Im Beispiel des Dachfonds bedeutet dies, dass bei einer Anschaffung der entsprechenden Papiere bis zum 31.12.2008 und einer Haltezeit von mindestens einem Jahr, Abgeltungssteuer weder auf die innerhalb des Fonds erwirtschafteten, noch auf die bei Verkauf der Papiere entstehenden Gewinne zu zahlen ist. Innerhalb des Dachfonds werden durch das Management unterschiedliche Investitionen in verschiedenen Fonds, den so genannten Subfonds, eingegangen, was bei einer stabilen Rendite und guten Marktanpassung auch eine maximale Risikostreuung mit sich bringt. Zwar sind die entstehenden Gebühren und Spesen innerhalb eines Dachfonds höher, als bei vergleichbaren anderen Engagements in einzelnen Investmentfonds, diese werden allerdings durch den Steuervorteil mehr als ausgeglichen. Ähnliche Vorteile bestehen in Bezug auf geschlossene Fonds, bei denen der Anleger eher als Unternehmer und nicht als Anleger gesehen wird. Aufgrund dieser Tatsache bestehen für vereinnahmte Gewinne mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, als das bei Investmentfonds im Allgemeinen der Fall ist.
Grundsätzlich gilt, dass bestehende Investments vor dem 31.12.2008 durch den privaten Anleger gründlich überprüft werden müssen. Wenn die Möglichkeit besteht, so sollten vor dem Stichtag langfristige Engagements in Bezug auf Dachfonds oder geschlossene Fonds eingegangen werden, um hiermit zu nutzen, dass vor diesem Datum letztmalig Investitionen getätigt werden können, die auch bei Ablauf, nach einer mindestens einjährigen Wartezeit, unter Umgehung der Abgeltungssteuer verkauft werden können.
Vorsicht ist hingegen geboten bei Aktienfonds und direkten Aktiengeschäften. Anleger in diesen Bereichen gelten als die Hauptleidtragenden in Bezug auf die Einführung der Abgeltungssteuer. Der Wegfall von Halbeinkünfteverfahren und Spekulationsfrist, in Verbindung mit dem neuen Sparerfreibetrag in Höhe von nur 801 Euro jährlich, bereits inklusive einer Werbekostenpauschale von 51 Euro, treffen hier den Anleger gleich dreifach und zwar selbst dann, wenn dieser zur Gruppe der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz gehört.