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Freistellungsauftrag

Kapitalerträge gehören in vollem Umfang zu den Einnahmen und unterliegen daher der Versteuerung. Lediglich Zinseinnahmen, die den Betrag von 10 Euro pro Sparprodukt nicht überschreiten, bleiben steuerfrei. Um Sparer von der Steuerlast zumindest in kleinem Umfang zu befreien, gibt es den Freistellungsauftrag. Der Freistellungsauftrag ist eine Anweisung des Kontoinhabers an sein Kreditinstitut, vereinnahmte Zinsen während eines Jahres bis zur angegebenen Höhe vom Zinsabschlag zu befreien.

Wird kein Freistellungsauftrag an die Bank gestellt, werden alle Erträge aus Zinsen und Dividenden aktuell mit 30% Kapitalertragssteuer und hierauf nochmals 5,5% Solidaritätszuschlag belastet. Übersteigen die vereinnahmten Zinsen den Freistellungsauftrag, werden diese ebenfalls mit den oben genannten Steuern belastet. Die berechneten Steuern werden von der Bank direkt ans Finanzamt abgeführt, der Kunde erhält über die gezahlten Steuern einen Steuerbescheid.

Sofern der Kunde nur versäumt hat, den Freistellungsauftrag zu stellen und dieser bei einem anderen Kreditinstitut noch nicht ausgeschöpft wurde, können die gezahlten Zinsen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, was ggf. zu einer Erstattung führen kann.

Einen Freistellungsauftrag kann jeder Bürger in Deutschland, und zwar vom Kind bis zum Rentner, bis zu einer Höhe von 801 Euro stellen. Diese Höhe setzt sich aus dem Freibetrag von 750 Euro und den Werbungskosten von 51 Euro zusammen. Diese Werbungskosten sind ein Pauschbetrag, der also auch ohne Nachweis in voller Höhe angesetzt werden kann. Eheleute können das doppelte Freistellungsvolumen stellen, und zwar 1.602 Euro.

Die Freibeträge können von Kunden auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden. So ist es möglich, der Sparkasse 500 Euro freizustellen, der Commerzbank 200 Euro und einer Bausparkasse die restlichen 101 Euro.

Bei der Aufteilung sollten Kunden aber in jedem Fall beachten, dass die Summe der gestellten Freibeträge die Maximalsumme nicht übersteigt, denn die Banken müssen die Höhe der Freistellungsaufträge an die Finanzämter melden. Wird durch eine Prüfung festgestellt, dass diese Höhe die Maximalsumme von 801 Euro übersteigt, wird der Steuerpflichtige aufgefordert, alle Zinserträge bei den verschiedenen Instituten zu belegen, was zu einem sehr hohen Aufwand und ggf. zu Kosten durch die Erstellung von Erträgnisaufstellungen führen kann.

Jede Bank verwendet für Freistellungsaufträge spezielle Vordrucke. Diese können sich Kunden entweder von den Servicemitarbeitern der Institute aushändigen lassen oder sie direkt von der Homepage herunterladen. Sowohl für die Einrichtung als auch für die Änderung oder die Löschung eines Freistellungsauftrages ist die Original-Unterschrift des Kunden notwendig. Sofern ein Kunde verheiratet ist und die Eheleute zusammen veranlagt sind, müssen immer beide für die Einrichtung oder Änderung eines Freistellungsauftrages unterschreiben, auch wenn das Konto, für das Zinserträge anfallen, nur auf einen der beiden Ehegatten lautet.

Sofern ein Gemeinschaftskonto auf zwei Personen lautet, die nicht verheiratet sind, kann kein Freistellungsauftrag gestellt werden, da der Zinszufluss so keiner Person wirklich zugeordnet werden kann.

Bei Freistellungsaufträgen für Minderjährige ist immer die Unterschrift beider gesetzlicher Vertreter notwendig. Nur wenn ein Elternteil alleiniger gesetzlicher Vertreter ist, ist nur eine Unterschrift ausreichend. Diese spezielle Regelung muss der Bank aber anhand der Geburtsurkunde oder einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nachgewiesen werden. Je nach persönlichen Umständen ist es möglich, den Freistellungsauftrag auch während eines Jahres zu ändern oder zu löschen, etwa wenn Anlagen zu anderen Banken verlagert werden.

Im Gegensatz zu den Freibeträgen des Freistellungsauftrages gibt es in Deutschland noch den Begriff der Freigrenze. Diese wird jedoch nicht bei Zinserträgen sondern bei Kursgewinnen aus dem Kauf und dem Verkauf von Wertpapieren angewendet. So sind aktuell Kursgewinne, sofern die Wertpapiere länger als ein Jahr im Depot des Kunden gelagert waren, komplett steuerfrei.

Werden allerdings während eines Jahres solche Veräußerungsgewinne erzielt, sind sie nur bis zu einer Freigrenze von 512 Euro pro Person, bei Ehepaaren demnach bis 1.024 Euro, ebenfalls steuerfrei. Alle über diese Freigrenze hinausgehenden Kursgewinne müssen Kunden bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben und mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Ab dem 01.01.2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft, ab diesem Termin entfällt die Freigrenze.